K-BO 1996 § 55., LGBl. Nr. 62/1996, gültig ab 02.09.1996

13. Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 55.

Bauberechtigte

Personen, denen ein Baurecht im Sinn des Baurechtsgesetzes zusteht, sind Grundeigentümern gleichgestellt.

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