K-BO 1996 § 55., LGBl. Nr. 62/1996, gültig ab 02.09.1996
13. Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 55.
Bauberechtigte
Personen, denen ein Baurecht im Sinn des Baurechtsgesetzes zusteht, sind Grundeigentümern gleichgestellt.
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