K-BO 1996 § 53. Wirkung der Baubewilligungen, LGBl.Nr. 85/2013, gültig ab 01.01.2014
13. Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 53. Wirkung der Baubewilligungen
Die sich aus Baubewilligungen nach diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten haften auf dem Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger über.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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