12. Abschnitt Strafbestimmung
§ 50. Geldstrafen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,
a) mit Geldstrafe von 218 Euro bis zu 14.530 Euro, wer
1. bewilligungspflichtige Gebäude ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen läßt oder
2. gemäß § 35 Abs. 1 und 2 eingestellte Arbeiten fortsetzt oder fortsetzen läßt, sofern sich die Einstellungsverfügung auf Maßnahmen nach Z 1 bezieht;
b) mit Geldstrafe von 720 Euro bis zu 14.530 Euro, wer
1. als ein zur Erstellung von Plänen, Berechnungen und Beschreibungen Berechtigter solche Unterlagen unterfertigt, ohne sie erstellt zu haben;
2. als Unternehmer die Bestimmungen des § 29 Abs. 4 bis 6 übertritt oder unrichtige Bestätigungen nach § 39 Abs. 2 ausstellt;
3. als Bauleiter die Bestimmungen des § 30 Abs. 2 oder des § 39 Abs. 2 übertritt;
c) mit Geldstrafe bis zu 14.530 Euro, wer
1. bewilligungspflichtige bauliche Anlagen - ausgenommen Gebäude
- ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen läßt; oder
2. Vorhaben abweichend von der Baubewilligung ausführt oder
ausführen läßt;
3. gemäß § 35 Abs. 1 und 2 eingestellte Arbeiten fortsetzt oder
fortsetzen läßt, soweit sich die Einstellungsverfügung auf Maßnahmen nach Z 1 bezieht;
4. Bauprodukte verwendet oder verwenden läßt, die den Anforderungen des § 29 Abs. 2 erster Satz nicht entsprechen oder entgegen einer Verordnung nach § 29 Abs. 2 zweiter Satz verbotene Bauprodukte verwendet oder verwenden läßt;
d) mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, wer
1. die Bestimmungen der §§ 29 Abs. 3, 30 Abs. 1, 31, 32 Abs. 2, 33, 39 Abs. 1, 41 Abs. 3 und 42 übertritt;
2. Arbeiten entgegen den Auflagen nach § 18 durchführt oder
durchführen läßt;
3. Vorhaben nach § 6 lit. a und b unbefugt ausführt oder durch
Unbefugte ausführen läßt;
4. Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen oder Teile von solchen
vor Ablauf der Frist nach § 40 Abs. 2 oder entgegen einer behördlichen Untersagung nach § 40 Abs. 4 benützt oder benützen läßt;
5. das Niveau von im Bauland gelegenen Grundstücken durch
Anschüttungen oder Abgrabungen, die von Einfluß auf die bestehende oder künftige bauliche Nutzbarkeit dieser Flächen sind, ändert oder sonstige, der Bauvorbereitung dienende Veränderungen an solchen Grundstücken vornimmt, sofern diese Veränderungen nicht auf Grund einer Baubewilligung für Vorhaben auf diesem Grundstück gedeckt oder erforderlich erscheinen; für die Wiederherstellung und Beseitigung von strafbaren Niveauveränderungen sind die Bestimmungen der §§ 34 bis 36 sinngemäß anzuwenden;
6. Vorhaben nach § 6 lit. b bis e ohne Baubewilligung ausführt
oder ausführen läßt;
7. Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 ausführt oder ausführen
läßt oder entgegen § 7 Abs. 4 nicht mitteilt;
8. Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen ohne die erforderliche
Baubewilligung oder abweichend von dieser benützt;
9. gemäß § 35 Abs. 1 und 2 eingestellte Arbeiten fortsetzt oder
fortsetzen läßt, soweit sich die Einstellungsverfügung auf Maßnahmen nach Z 6, 7 oder 8 bezieht;
10. Baustelleneinrichtungen entgegen § 38 Abs. 1 letzter Satz
nicht unverzüglich nach Vollendung des Vorhabens entfernt.
(2) Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.
(3) Bildet die unzulässige Errichtung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung.
(4) Die Geldstrafen fließen zur Hälfte der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen worden ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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