1. Abschnitt Wirkungsbereich
§ 4. Mitwirkung der Bundespolizeiund der Organe derBundespolizeidirektionen
Die Bundespolizei und die Organe der Bundespolizeidirektionen haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach den §§ 34, 35, 46 und 51 im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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