11a. Abschnitt Unabhängige Kontrollsysteme für Energieausweise und Klimaanlagenüberprüfungsbefunde
§ 49a. Kontrollsystem für Energieausweise
(1) Die Landesregierung hat eine Stichprobe mindestens eines statistisch signifikanten Prozentanteils aller jährlich ausgestellten Energieausweise zu nehmen und diese zu überprüfen. Die Vorgaben nach Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom , S. 13, sind zu beachten.
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, Daten von Energieausweisen (Identifikationsdaten der Nutzer, bewilligungs- und bauwerksbezogene Daten) automationsunterstützt zu verarbeiten, soweit sie zur Überprüfung von Energieausweisen benötigt werden.
(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung eine unabhängige Stelle mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 betrauen. Der unabhängigen Stelle ist ein Online-Zugriff auf die gemäß § 43 Abs. 7 K-BV übermittelten Daten des Energieausweises und die Daten des Ausstellers einzuräumen. Die unabhängige Stelle unterliegt bei der Erfüllung der ihr nach der Verordnung übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung der unabhängigen Stelle Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(4) Der Aussteller des Energieausweises, der Eigentümer und andere Benützer sind verpflichtet, der Behörde und deren Beauftragten alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung des Energieausweises erforderlich sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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