K-BO 1996 § 49. Entschädigung, LGBl.Nr. 85/2013, gültig von 02.09.1996 bis 31.12.2013

9. Abschnitt Gemeinschaftseinrichtungen

§ 49. Entschädigung

(1) Nach Beendigung der Benützung ist der frühere Zustand wiederherzustellen. Schäden, die durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht abgegolten werden können, sind zu ersetzen.

(2) Die Behörde hat auf Antrag die Wiederherstellung zu verfügen und die Höhe einer allfälligen Entschädigung festzusetzen. Gegen die Festsetzung der Entschädigung sind Berufung und Vorstellung unzulässig.

(3) Die Entscheidung über die Entschädigung tritt außer Kraft, wenn binnen einem Jahr nach ihrer Erlassung der Rechtsweg beschritten wird.

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