K-BO 1996 § 47. Einwendungen, LGBl.Nr. 85/2013, gültig von 02.09.1996 bis 31.12.2013

9. Abschnitt Gemeinschaftseinrichtungen

§ 47. Einwendungen

(1) Im Verfahren nach § 44 und 45 ist den Eigentümern und den Anrainern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Den Parteien stehen gegen eine Anordnung der Behörde die Berufung und die Vorstellung nach den gemeinderechtlichen Vorschriften zu.

(3) Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem Rechtsweg vorbehalten ist, haben auf die Entscheidung der Behörde keinen Einfluß.

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