K-BO 1996 § 45. Beseitigung, LGBl.Nr. 66/2017, gültig ab 13.10.2017

9. Abschnitt Gemeinschaftseinrichtungen

§ 45. Beseitigung

(1) Erfordern es Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit, hat die Behörde gegenüber dem Eigentümer die Beseitigung von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen oder den Austausch von verbotenen Bauprodukten (§ 27 Abs. 1) zu verfügen.

(2) Die Bestimmungen der § 18 Abs. 8, 29 bis 31, 34, 36, 38 bis 40 und 44 Abs. 2 gelten sinngemäß.

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