K-BO 1996 § 42. Duldungspflicht, LGBl.Nr. 48/2021, gültig ab 01.06.2021

9. Abschnitt Gemeinschaftseinrichtungen

§ 42. Duldungspflicht

(1) Die Eigentümer von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen sind verpflichtet, die Anbringung von Einrichtungen, die der Straßenbeleuchtung oder der Straßenbezeichnung dienen, zu dulden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für Kennzeichen über die Lage von Versorgungseinrichtungen und Kanalisationsanlagen.

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