K-BO 1996 § 4. Mitwirkung der Bundespolizei, LGBl.Nr. 89/2012, gültig ab 01.09.2012

1. Abschnitt Wirkungsbereich

§ 4. Mitwirkung der Bundespolizei

Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach den § 34, 35, 46 und 51 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

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