K-BO 1996 § 3. Behörden, LGBl.Nr. 85/2013, gültig von 02.09.1996 bis 31.12.2013

1. Abschnitt Wirkungsbereich

§ 3. Behörden

(1) Behörde erster Instanz in Angelegenheiten, die zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, ist der Bürgermeister.

(2) Behörde erster Instanz in Angelegenheiten, die nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

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