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K-BO 1996 § 39. Meldepflicht, LGBl.Nr. 55/2024, gültig ab 15.08.2024

8. Abschnitt Abnahme

§ 39. Meldepflicht

(1) Die Vollendung von Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e ist der Behörde binnen zweier Wochen schriftlich zu melden. Die Meldung kann für einen in sich abgeschlossenen Teil des Vorhabens erfolgen, wenn Interessen des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Zur Meldung ist derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wurde.

(2) Gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens (Abs. 1) sind vom Bauleiter Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauten Unternehmer (§ 29 Abs. 1) vorzulegen, aus denen jeweils hervorgeht, daß die Ausführung des Vorhabens entsprechend

a) der Baubewilligung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen,

b) den Bestimmungen des § 29 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 sowie

c) den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften erfolgte.

(3) Besteht das Unternehmen, welches die Bauleitung übernommen hat, nicht mehr, hat der Inhaber der Baubewilligung die Bestätigung nach Abs. 2 von einem Sachverständigen einzuholen und vorzulegen.

(4) Die Vollendung von Vorhaben nach § 7 Abs. 1 lit. a Z 20 ist der Behörde binnen zweier Wochen schriftlich zu melden. Gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens sind bei baulichen Anlagen, die elektrische Energie speichern, die Lage und die technischen Daten mitzuteilen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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