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K-BO 1996 § 38. Aufräumung, LGBl. Nr. 62/1996, gültig von 02.09.1996 bis 14.08.2024

7. Abschnitt Ausführung

§ 38. Aufräumung

(1) Sofort nach Vollendung sind die im Interesse der Sicherheit, des Verkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes notwendigen Aufräumungs- und sonstigen Arbeiten durchzuführen. Insbesondere sind Baustelleneinrichtungen unverzüglich nach Vollendung des Vorhabens zu entfernen.

(2) Im Falle der Säumigkeit ist gegenüber dem Inhaber der Baubewilligung, bei Vorhaben nach § 7 gegenüber dem Grundeigentümer, die Durchführung der Arbeiten nach Abs 1 binnen angemessener Frist aufzutragen.

§ 35 Abs 6 gilt in gleicher Weise.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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