7. Abschnitt Ausführung
§ 38. Aufräumung
(1) Sofort nach Vollendung sind die im Interesse der Sicherheit, des Verkehrs sowie des Schutzes des Ortsbildes notwendigen Aufräumungs- und sonstigen Arbeiten durchzuführen. Insbesondere sind Baustelleneinrichtungen unverzüglich nach Vollendung des Vorhabens zu entfernen.
(2) Im Falle der Säumigkeit ist gegenüber dem Inhaber der Baubewilligung, bei Vorhaben nach § 7 gegenüber dem Grundeigentümer, die Durchführung der Arbeiten nach Abs. 1 binnen angemessener Frist aufzutragen.
§ 35 Abs. 6 gilt in gleicher Weise.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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