zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
K-BO 1996 § 33. Überprüfungen, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.09.1996 bis 30.09.2012

7. Abschnitt Ausführung

§ 33. Überprüfungen

(1) Die Unternehmer sind verpflichtet, Rauch- und Abgasfänge durch den Rauchfangkehrer des Kehrbezirkes abziehen und im jeweils geeigneten Zeitpunkt der Ausführung auf die Betriebsdichtheit und die fachgemäße Anordnung der Einmündungen überprüfen zu lassen.

(2) Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, die Arbeiten durchzuführen und hierüber einen schriftlichen Befund auszustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
NAAAA-76884