7. Abschnitt Ausführung
§ 33. Überprüfungen
(1) Die Unternehmer sind verpflichtet, Rauch- und Abgasfänge durch den Rauchfangkehrer des Kehrbezirkes abziehen und im jeweils geeigneten Zeitpunkt der Ausführung auf die Betriebsdichtheit und die fachgemäße Anordnung der Einmündungen überprüfen zu lassen.
(2) Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, die Arbeiten durchzuführen und hierüber einen schriftlichen Befund auszustellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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