K-BO 1996 § 31., LGBl. Nr. 62/1996, gültig ab 02.09.1996

7. Abschnitt Ausführung

§ 31.

Meldepflicht

(1) Der Beginn der Ausführung von Vorhaben nach § 6 ist längstens binnen einer Woche der Behörde schriftlich zu melden.

(2) Zur Meldung ist derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wird.

(3) Bei Vorhaben nach § 6 lit a, b, d und e ist gleichzeitig der Bauleiter anzugeben.

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