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K-BO 1996 § 2. Ausnahmen, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.09.1996 bis 30.09.2012

1. Abschnitt Wirkungsbereich

§ 2. Ausnahmen

(1) Soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, ist es so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt.

(2) Insbesondere gilt dieses Gesetz nicht für:

a) bauliche Anlagen im Zuge von öffentlichen Straßen;

b) bauliche Anlagen zur Sicherung oder Wartung öffentlicher Straßen;

c) bauliche Anlagen zum Betrieb von Eisenbahnen, Flugplätzen oder eines Bergbaues;

d) bauliche Anlagen für militärische Übungen oder Befestigungen;

militärische Munitionslager;

e) elektrische Leitungsanlagen;

f) Fernmeldeanlagen, ausgenommen ihre hochbaulichen Teile;

g) bauliche Anlagen, die nach wasserrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Wassernutzung dienen;

h) Transformatorengebäude, die einer Bewilligung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz bedürfen;

i) Verkaufseinrichtungen auf öffentlichen Verkehrsflächen bis zu 25 m2 Grundfläche;

j) in die Dachfläche integrierte oder unmittelbar parallel dazu montierte Solaranlagen und Photovoltaikanlagen bis zu 16 m2 Fläche;

k) Werbe- und Ankündigungsanlagen bis zu 2 m2 Gesamtfläche;

l) bauliche Anlagen zur Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinn des § 25 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung;

m) die Errichtung und Änderung von Bildstöcken und ähnlichen kleineren sakralen Bauten bis zu 2 m2 Grundfläche;

n) Grabstätten, sofern es sich nicht um Gebäude handelt;

o) Fahnenstangen, Teppichstangen, Markisen;

p) Hochsitze (Hochstände), Wildzäune sowie Futterstellen im Sinn des § 63 Abs. 1 des Kärntner Jagdgesetzes 1978 und Weidezäune;

q) Blitzschutzanlagen;

r) Springbrunnen, Statuen u. ä. bis zu 3 m Höhe;

s) Wohnwägen, Mobilheime und andere bauliche Anlagen auf Rädern auf bewilligten Anlagen nach dem Campingplatzgesetz 1970;

t) Wartehäuschen, Haltestellenüberdachungen und ähnliche Einrichtungen für Verkehrszwecke bis zu 12 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;

u) Überdachungen für kommunale Müllinseln bis zu 20 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;

v) Telefonzellen;

w) vertikale Balkon- und Loggienverglasungen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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