7. Abschnitt Ausführung
§ 29. Unternehmer
(1) Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e dürfen nur von befugten Unternehmern ausgeführt werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind Tätigkeiten, die ihrer Art nach bei einem bestehenden Gebäude oder einer bestehenden baulichen Anlage nicht von der Baubewilligungspflicht nach § 6 erfaßt sind.
(2) Für Vorhaben dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des § 27 entsprechen. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Verwendung von Bauprodukten zu untersagen, wenn sie den Anforderungen des § 27 Abs. 1 nicht entsprechen.
(3) Die Unternehmer haben - unbeschadet der Vorschriften über den Dienstnehmerschutz - alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Sicherheit und Gesundheit von Menschen am Ausführungsort des Vorhabens und seiner Umgebung zu gewährleisten. Insbesondere haben die Unternehmer dafür zu sorgen, daß jeder unnötige störende Lärm am Ausführungsort des Vorhabens und in seiner Umgebung vermieden wird und nach § 28 getroffene Anordnungen eingehalten werden.
(4) Die Unternehmer sind der Behörde gegenüber für die bewilligungsgemäße und dem Stand der Technik entsprechende Ausführung des Vorhabens sowie für die Einhaltung der Kärntner Bauvorschriften und aller Vorschriften über die Bauausführung verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit wird weder durch die Baubewilligung noch durch die behördliche Aufsicht eingeschränkt. Die zivilrechtliche Haftung bleibt unberührt.
(5) Die Unternehmer sind verpflichtet, die Auflagen nach § 18 Abs. 1, 5, 8, 10 und 12 einzuhalten, die nach § 18 Abs. 7 verlangten Überprüfungen durchzuführen und hierüber einen schriftlichen Befund auszustellen.
(6) Die Unternehmer sind verpflichtet, Bestätigungen gemäß § 39 Abs. 2 auszustellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
NAAAA-76884