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K-BO 1996 § 28. Baulärm, LGBl. Nr. 62/1996, gültig ab 02.09.1996

6. Abschnitt Vorschriften

§ 28. Baulärm

Die zur Vermeidung unnötigen störenden Lärms am Ausführungsort des Vorhabens und in seiner Umgebung im Einzelfall erforderlichen Vorkehrungen hat die Behörde mit Bescheid rechtzeitig, möglichst schon im Baubewilligungsbescheid, anzuordnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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