K-BO 1996 § 27. Bauprodukte, LGBl.Nr. 46/2013, gültig von 02.09.1996 bis 30.06.2013

6. Abschnitt Vorschriften

§ 27. Bauprodukte

(1) Für Vorhaben dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des § 26 entsprechen.

(2) Unbeschadet der an ein Vorhaben nach § 26 zu stellenden Anforderungen dürfen insbesondere verwendet werden:

a) Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung tragen und, falls sie in der Baustoffliste ÖE (§ 26k des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes) angeführt sind, die Voraussetzungen des § 26j des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes erfüllen;

b) Bauprodukte, für die die wesentlichen Anforderungen nur eine untergeordnete Bedeutung haben, wenn sie in die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geführte und gemäß § 29b Abs. 1 lit. b Z 1 des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes kundgemachte Liste solcher Bauprodukte aufgenommen sind;

c) Bauprodukte, die in die Baustoffliste ÖA

(§ 26b des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes) angeführt sind und die Voraussetzungen des § 26a des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes erfüllen;

d) ausländische Bauprodukte, die aufgrund eines Sonderverfahrens nach § 26i des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes verwendet werden dürfen;

e) Bauprodukte, für die eine österreichische technische Zulassung eines anderen Bundeslandes vorliegt.

(3) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 26b des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes) angeführt sind und die Voraussetzungen des § 26a des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes nicht erfüllen, dürfen nicht verwendet werden.

(4) Bauprodukte, für die in gemäß § 29b Abs. 1 des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes kundgemachten harmonisierten Normen oder Leitlinien für die europäische technische Zulassung eine Übergangszeit festgelegt ist, innerhalb der die Erfüllung der harmonisierten Normen oder der Leitlinien nicht verpflichtend ist, dürfen, wenn sie erst nach Ablauf der Übergangszeit in Verkehr gebracht werden, nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 lit. a verwendet werden.

(5) Auf Verlangen der Behörde hat der Bauwerber den Nachweis zu erbringen, dass die verwendeten Bauprodukte den Anforderungen der Abs. 1 bis 4 entsprechen.

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