K-BO 1996 § 27. Bauprodukte, LGBl.Nr. 48/2021, gültig ab 01.06.2021

6. Abschnitt Vorschriften

§ 27. Bauprodukte

(1) Für Vorhaben dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und des Kärntner Bauproduktegesetzes – K-BPG entsprechen.

(2) Auf Verlangen der Behörde hat der Bewilligungswerber oder der Eigentümer einer baulichen Anlage nach § 7 den Nachweis zu erbringen, dass die verwendeten Bauprodukte den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen.

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