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K-BO 1996 § 24a. Verfahren für Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen, LGBl.Nr. 66/2017, gültig von 13.10.2017 bis 31.08.2022

5. Abschnitt Baubewilligung

§ 24a. Verfahren für Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen

Über einen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für ein Vorhaben, das zum Zwecke des Aufbaus der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen im Sinne des § 3 Z 29 TKG 2003 für die elektronische Kommunikation notwendig ist, ist innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrages zu entscheiden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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