5. Abschnitt Baubewilligung
§ 22. Abänderung
(1) Die Abänderung der Baubewilligung ist auf schriftlichen Antrag zulässig.
(2) Dem Antrag sind anzuschließen:
a) die zur Beurteilung der Änderung des Vorhabens notwendigen Pläne und Beschreibungen in zweifacher Ausfertigung;
b) ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist;
§ 10 Abs. 1 lit. b gilt in gleicher Weise;
c) ein Beleg über die Zustimmung des Eigentümers eines Superädifikates zu Bauführungen an diesem, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer des Superädifikates ist.
Im übrigen gelten die Bestimmungen der § 9, 17 bis 19, 23 und 24 sinngemäß.
(3) Bezieht sich bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c die Änderung auf Größe, Form oder Verwendung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage, sind auch die Bestimmungen der § 13 bis 15 sinngemäß anzuwenden.
(4) Werden die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAA-76884