K-BO 1996 § 20. Baubeginn, LGBl.Nr. 85/2013, gültig von 02.09.1996 bis 31.12.2013

5. Abschnitt Baubewilligung

§ 20. Baubeginn

Mit der Ausführung eines Vorhabens nach § 6 darf erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung (Abänderung der Baubewilligung), im Fall der Einbringung einer Vorstellung erst mit dem rechtskräftigen Abschluß des Vorstellungsverfahrens, begonnen werden. Die Behörde hat auf Antrag des Bauwerbers die Baubewilligung nach Eintritt der Rechtskraft - im Fall der Einbringung einer Vorstellung nach dem rechtskräftigen Abschluß des Vorstellungsverfahrens - mit einer Rechtskraftbestätigung zu versehen.

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