5. Abschnitt Baubewilligung
§ 20. Baubeginn
(1) Mit der Ausführung eines Vorhabens nach § 6 darf erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung (Abänderung der Baubewilligung) begonnen werden. Die Behörde hat auf Antrag des Inhabers der Baubewilligung die Baubewilligung nach Eintritt der Rechtskraft mit einer Rechtskraftbestätigung zu versehen.
(2) Vorhaben nach § 6 lit. a, die länger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten einer befristeten Bausperre nach § 46 K-ROG 2021 bewilligt worden sind, mit deren Ausführung aber noch nicht begonnen worden ist, dürfen während der befristeten Bausperre nicht ausgeführt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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