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K-BO 1996 § 1. Vollziehung, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.09.1996 bis 30.09.2012

1. Abschnitt Wirkungsbereich

§ 1. Vollziehung

(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes fällt - unbeschadet des Verordnungsrechtes der Behörden außerhalb der Gemeinde - in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

(2) Von der Regelung des Abs. 1 sind ausgenommen:

a) die Bestimmungen des 12. Abschnittes;

b) Akte der Vollziehung betreffend bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, soweit es sich nicht um die Bestimmung der Baulinie oder des Niveaus handelt (Art. 15 Abs. 5 B-VG);

c) Akte der Vollziehung betreffend Vorhaben, die Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit außerhalb des Gemeindegebietes zu gefährden geeignet sind; dies ist jedenfalls gegeben, wenn das Vorhaben die Sicherheit oder Gesundheit gefährdende Immissionen außerhalb des Gemeindegebietes bewirkt;

d) Akte der Vollziehung betreffend Vorhaben, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken oder bei welchen bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens benachbarte Grundflächen einzubeziehen sind, die in einer oder mehreren anderen Gemeinden gelegen sind.

(3) Umfaßt ein Vorhaben sowohl Gebäude als auch sonstige bauliche Anlagen, so erstreckt sich die Ausnahme des Abs. 2 auf alle eine funktionale Einheit bildenden baulichen Anlagen des Vorhabens; dies gilt auch dann, wenn gemäß § 2 Abs. 2 lit. g nicht alle baulichen Anlagen eines Vorhabens der Baubewilligungspflicht unterliegen.

(4) Die Vollziehung der Bestimmungen des Abschnittes 9 fällt in jedem Fall in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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