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K-BO 1996 § 13. Vorprüfung, LGBl.Nr. 31/2015, gültig von 01.01.2014 bis 21.05.2015

4. Abschnitt Vorprüfungsverfahren

§ 13. Vorprüfung

(1) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.

(2) Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben

a) der Flächenwidmungsplan,

b) der Bebauungsplan,

c) Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes,

d) Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage, die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen (§ 18 Abs. 3) offensichtlich nicht gewahrt werden können,

e) bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße,

f) bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung entgegenstehen.

(3) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c, die wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition wesentlich abweichen, hat die Behörde im Rahmen der Vorprüfung ein Gutachten der Ortsbildpflege-Sonderkommission (§ 12a Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990) einzuholen. § 8 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(4) Stellt die Ortsbildpflege-Sonderkommission im Rahmen eines Gutachtens nach Abs. 3 fest, dass das Vorhaben im Falle seiner Verwirklichung den von den Gemeinden im Sinne des § 1 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 wahrzunehmenden Interessen zuwider laufen würde, hat der Gemeindevorstand – in der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee die Bauberufungskommission (§ 91a Klagenfurter Stadtrecht 1998), in der Stadt Villach der Stadtsenat – zu entscheiden. Teilt der Gemeindevorstand (die Bauberufungskommission, der Stadtsenat) die Feststellung der Ortsbildpflege-Sonderkommission, dass das Vorhaben im Falle seiner Verwirklichung den von den Gemeinden im Sinne des § 1 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 wahrzunehmende Interessen zuwider laufen würde, so hat er den Antrag abzuweisen. Findet der Gemeindevorstand (die Bauberufungskommission, der Stadtsenat), dass das Vorhaben den Interessen des § 1 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 nicht zuwider läuft, hat er dies mit Bescheid festzustellen. Solche Bescheide sind binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft der Landesregierung vorzulegen, die dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG erheben kann.

(4a) In Angelegenheiten gemäß Abs. 3 iVm. Abs. 4, die nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden gehören, hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden. Abs. 4 Satz 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gemeindevorstandes (der Bauberufungskommission, des Stadtsenates) die Bezirksverwaltungsbehörde tritt.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Vorhaben den Regelungen des Abs. 3 unterliegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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