§ 8. Änderungen von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen
(1) Auf Anträge und Änderung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 lit. a bis h und k mit der Maßgabe Anwendung, dass in den Bauplänen außer der geplanten baulichen Maßnahme auch der bestehende Zustand ersichtlich zu machen ist. Auf Anträge auf größere Renovierung von Gebäuden findet darüber hinaus § 6 Abs. 4 lit. i und j Anwendung.
(2) Auf Anträge auf Änderung von Gebäuden, sofern sich die Änderung nur auf das Innere bezieht, finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 lit. a und b und Abs. 4 lit. a mit der Maßgabe Anwendung, dass in den Bauplänen und der Beschreibung außer der geplanten baulichen Maßnahme auch der bestehende Zustand ersichtlich zu machen ist.
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