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K-AG § 2. Begriffsbestimmungen, LGBl.Nr. 47/2011, gültig ab 01.07.2011

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

a) „Aufzug“ ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt und bestimmt ist

1. zur Personenbeförderung,

2. zur Personen- und Güterbeförderung oder

3. nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger betretbar ist, d. h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann, und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind;

b) „Hebeeinrichtung für Personen“ ein Hebezeug, auf das die Kriterien der lit. a zutreffen, das jedoch lediglich eine Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s besitzt;

c) „Treppenschrägaufzug“ ein Hebezeug für Personen mit Sessel, Stehplattform oder Rollstuhlplattform, das in einer geneigten Ebene entlang einer Treppe (Stiege) oder einer zugänglichen geneigten Oberfläche fährt und vorwiegend für die Verwendung durch Personen mit Behinderungen oder mit eingeschränkter Mobilität bestimmt ist;

d) „Güteraufzug“ ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt, nur für den Transport von Gütern bestimmt ist und über Steuereinrichtungen verfügt, die nicht im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind;

e) „Kleingüteraufzug“ ein Güteraufzug (lit. d), dessen Lastträger wegen seiner Maße und Ausführung für Personen nicht betretbar ist;

f) „Fahrtreppe“ ein Hebezeug, das zwei unterschiedlich hohe festgelegte Ebenen mit umlaufenden Stufenbändern bedient und zur Beförderung von Personen in Auf- und/oder Abwärtsbewegung bestimmt ist;

g) „Hubtisch“ – unbeschadet lit. a, b oder lit. d – ein Hebezeug mit einer lasttragenden Plattform, die für die Beförderung von Gütern und/oder von Personen bestimmt ist und die im gesamten Bewegungsbereich starr geführt ist; Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern unterliegen nicht diesem Gesetz;

h) „Fahrsteig“ eine Anlage, die eine gleich hohe Ebene oder zwei unterschiedlich hohe festgelegte Ebenen mit umlaufenden Palettenbändern bedient und zur Beförderung von Personen in einer Ebene oder zwischen zwei unterschiedlich hohen Ebenen bestimmt ist;

i) „Lastträger“ den Teil einer Hebeanlage, auf oder in dem Personen und/oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung oder zur Fortbewegung untergebracht sind;

j) „Betreiber“ den Eigentümer, Inhaber oder sonst Verfügungsberechtigten der Hebeanlage.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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