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Befähigungsnachweis Wärme-, Kälte- und Schallisolierer § 1. Art des Nachweises der Befähigung, BGBl. I Nr. 111/2002, gültig von 01.04.1978 bis 28.01.2003

§ 1. Art des Nachweises der Befähigung

Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Wärme-, Kälte- und Schallisolierer (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 52 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 8) nachzuweisen.

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