IPRG § 8. Form, BGBl. Nr. 304/1978, gültig ab 01.01.1979
ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 8. Form
Die Form einer Rechtshandlung ist nach demselben Recht zu beurteilen wie die Rechtshandlung selbst; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Staates, in dem die Rechtshandlung vorgenommen wird.
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