IPRG § 8. Form, BGBl. Nr. 304/1978, gültig ab 01.01.1979

ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 8. Form

Die Form einer Rechtshandlung ist nach demselben Recht zu beurteilen wie die Rechtshandlung selbst; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Staates, in dem die Rechtshandlung vorgenommen wird.

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