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IPRG § 6. (Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu § 26, BGBl. Nr. 304/1978), BGBl. I Nr. 58/2004, gültig ab 01.01.2005

ABSCHNITT 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 6. (Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu § 26, BGBl. Nr. 304/1978)

(1) Die Wirkungen eines Widerspruchs gegen ein Anerkenntnis sind nach den bisherigen Bestimmungen zu beurteilen, wenn der Widerspruch vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bei Gericht eingelangt ist; ist der Widerspruch nach dem In-Kraft-Treten bei Gericht eingelangt, sind die Bestimmungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(2) Die Wirksamkeit eines Anerkenntnisses nach § 163e ABGB ist nach den Bestimmungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes zu beurteilen, wenn die Urkunde über die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater dem Standesbeamten zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens noch nicht zugekommen ist.

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