IPRG § 53., BGBl. I Nr. 18/1999, gültig von 01.12.1998 bis 17.11.2009

ABSCHNITT 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 53.

(1) Bestimmungen zwischenstaatlicher Vereinbarungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(2) Die Bestimmungen des am in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie des am 19. Dezember unterzeichneten Ersten Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und des am unterzeichneten Zweiten Protokolls zur Übertragung bestimmter Zuständigkeiten für die Auslegung des Übereinkommens auf den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sind unmittelbar anzuwenden.

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