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IPRG § 50. SCHLUSSBESTIMMUNGEN, BGBl. I Nr. 58/2018, gültig von 15.08.2018 bis 16.09.2022

ABSCHNITT 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 50. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.

(2) § 35 und § 53 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/1998 sowie die Aufhebung der § 36 bis 45 durch dieses Bundesgesetz treten mit in Kraft und sind auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem entstanden sind.

(3) § 33a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2003 tritt mit in Kraft.

(4) Auf außervertragliche Schadenersatzansprüche aus einem Ereignis, das nach dem eingetreten ist, ist § 48 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2009 anzuwenden; § 48 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 109/1978 ist auf solche Schadenersatzansprüche nicht mehr anzuwenden. Die § 46 und 47 sind nicht anzuwenden, wenn das Ereignis, welches das außervertragliche Schuldverhältnis begründet, nach dem eingetreten ist. Auf Verträge, die nach dem geschlossen werden, ist § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2009 anzuwenden; § 53 Abs. 2 ist auf solche Verträge nicht mehr anzuwenden.

(5) Die § 27a bis 27d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit in Kraft.

(6) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2013 tritt mit in Kraft.

(7) Die Aufhebung der § 28 bis 30 tritt mit in Kraft. Sie sind jedoch weiterhin anzuwenden, sofern der Verstorbene vor dem gestorben ist und soweit die EuErbVO nicht das maßgebende Recht bestimmt.

(8) § 26 und 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit in Kraft.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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