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IPRG § 50. SCHLUSSBESTIMMUNGEN, BGBl. I Nr. 87/2015, gültig von 31.07.2015 bis 14.08.2018

ABSCHNITT 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 50. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.

(2) § 35 und § 53 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/1998 sowie die Aufhebung der § 36 bis 45 durch dieses Bundesgesetz treten mit in Kraft und sind auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem entstanden sind.

(3) § 33a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2003 tritt mit in Kraft.

(4) Auf außervertragliche Schadenersatzansprüche aus einem Ereignis, das nach dem eingetreten ist, ist § 48 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2009 anzuwenden; § 48 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 109/1978 ist auf solche Schadenersatzansprüche nicht mehr anzuwenden. Die § 46 und 47 sind nicht anzuwenden, wenn das Ereignis, welches das außervertragliche Schuldverhältnis begründet, nach dem eingetreten ist. Auf Verträge, die nach dem geschlossen werden, ist § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2009 anzuwenden; § 53 Abs. 2 ist auf solche Verträge nicht mehr anzuwenden.

(5) Die § 27a bis 27d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit in Kraft.

(6) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2013 tritt mit in Kraft.

(7) Die Aufhebung der § 28 bis 30 tritt mit in Kraft. Sie sind jedoch weiterhin anzuwenden, sofern der Verstorbene vor dem gestorben ist und soweit die EuErbVO nicht das maßgebende Recht bestimmt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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