ABSCHNITT 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 50. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.
(2) § 35 und § 53 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/1998 sowie die Aufhebung der § 36 bis 45 durch dieses Bundesgesetz treten mit in Kraft und sind auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem entstanden sind.
(3) § 33a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2003 tritt mit in Kraft.
(4) Auf außervertragliche Schadenersatzansprüche aus einem Ereignis, das nach dem eingetreten ist, ist § 48 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2009 anzuwenden; § 48 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 109/1978 ist auf solche Schadenersatzansprüche nicht mehr anzuwenden. Die § 46 und 47 sind nicht anzuwenden, wenn das Ereignis, welches das außervertragliche Schuldverhältnis begründet, nach dem eingetreten ist. Auf Verträge, die nach dem geschlossen werden, ist § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2009 anzuwenden; § 53 Abs. 2 ist auf solche Verträge nicht mehr anzuwenden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
OAAAA-76875