ABSCHNITT 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 50. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.
(2) Die Neufassung des § 35, die Aufhebung der § 36 bis 45 sowie der § 53 Abs. 2 treten mit in Kraft und sind auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem geschlossen worden sind.
(3) § 33a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2003 tritt mit in Kraft.
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