IPRG § 50. SCHLUSSBESTIMMUNGEN, BGBl. I Nr. 117/2003, gültig von 17.12.2003 bis 17.11.2009

ABSCHNITT 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 50. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.

(2) Die Neufassung des § 35, die Aufhebung der § 36 bis 45 sowie der § 53 Abs. 2 treten mit in Kraft und sind auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem geschlossen worden sind.

(3) § 33a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2003 tritt mit in Kraft.

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