IPRG § 50., BGBl. I Nr. 18/1999, gültig von 13.01.1999 bis 16.12.2003
ABSCHNITT 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 50.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.
(2) Die Neufassung des § 35, die Aufhebung der § 36 bis 45 sowie der § 53 Abs. 2 treten mit in Kraft und sind auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem geschlossen worden sind.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
OAAAA-76875