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IPRG § 50., BGBl. I Nr. 18/1999, gültig von 13.01.1999 bis 16.12.2003

ABSCHNITT 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 50.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.

(2) Die Neufassung des § 35, die Aufhebung der § 36 bis 45 sowie der § 53 Abs. 2 treten mit in Kraft und sind auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem geschlossen worden sind.

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