ABSCHNITT 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 50.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.
(2) Die Neufassung des § 35 und die Aufhebung der § 36 bis 45 treten mit dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen vom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht für die Republik Österreich in Kraft tritt, und sind auf Verträge anzuwenden, die nach diesem Tag geschlossen worden sind.
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