ABSCHNITT 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 50. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.
(2) § 35 und § 53 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/1998 sowie die Aufhebung der § 36 bis 45 durch dieses Bundesgesetz treten mit in Kraft und sind auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem entstanden sind.
(3) § 33a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2003 tritt mit in Kraft.
(4) Auf außervertragliche Schadenersatzansprüche aus einem Ereignis, das nach dem eingetreten ist, ist § 48 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2009 anzuwenden; § 48 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 109/1978 ist auf solche Schadenersatzansprüche nicht mehr anzuwenden. Die § 46 und 47 sind nicht anzuwenden, wenn das Ereignis, welches das außervertragliche Schuldverhältnis begründet, nach dem eingetreten ist. Auf Verträge, die nach dem geschlossen werden, ist § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2009 anzuwenden; § 53 Abs. 2 ist auf solche Verträge nicht mehr anzuwenden.
(5) Die § 27a bis 27d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit in Kraft.
(6) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2013 tritt mit in Kraft.
(7) Die Aufhebung der § 28 bis 30 tritt mit in Kraft. Sie sind jedoch weiterhin anzuwenden, sofern der Verstorbene vor dem gestorben ist und soweit die EuErbVO nicht das maßgebende Recht bestimmt.
(8) § 26 und 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit in Kraft.
(9) Die § 15 und 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2022, treten mit in Kraft. Ist die Vertretung eines Erwachsenen von Gesetzes wegen vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung entstanden, so ist diese wirksam, wenn die Voraussetzungen nach dem in § 15 Abs. 2 bezeichneten Recht oder nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung anzuwendenden Recht erfüllt sind. Die Wirkungen und die Beendigung einer vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung entstandenen Vertretung eines Erwachsenen von Gesetzes wegen sind nach dem in § 15 Abs. 2 bezeichneten Recht zu beurteilen; soweit dieses Recht die Wirkungen oder die Beendigung der Vertretung eines Erwachsenen von Gesetzes wegen nicht regelt, ist jenes Recht anzuwenden, nach dem die Vertretung wirksam entstanden ist.
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