IPRG § 47. Geschäftsführung ohne Auftrag, BGBl. I Nr. 109/2009, gültig von 01.01.1979 bis 17.11.2009
ABSCHNITT 7 SCHULDRECHT
§ 47. Geschäftsführung ohne Auftrag
Eine Geschäftsführung ohne Auftrag ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie besorgt worden ist; steht sie jedoch mit einem anderen Rechtsverhältnis in innerem Zusammenhang, so gilt der § 45 sinngemäß.
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