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IPRG § 46. Bereicherung, BGBl. I Nr. 109/2009, gültig von 01.01.1979 bis 17.11.2009

ABSCHNITT 7 SCHULDRECHT

§ 46. Bereicherung

Bereicherungsansprüche sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Bereicherung eingetreten ist. Beruht die Bereicherung jedoch auf einer Leistung, die auf der Grundlage eines Rechtsverhältnisses erbracht worden ist, so sind die Sachnormen des Staates maßgebend, dessen Sachnormen auf das Rechtsverhältnis anzuwenden sind; dies gilt sinngemäß für den Anspruch auf Ersatz eines Aufwandes, den ein anderer hätte machen müssen.

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