ABSCHNITT 7 SCHULDRECHT
§ 43.
Verträge über Immaterialgüterrechte
(1) Verträge über Immaterialgüterrechte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, für den das Immaterialgüterrecht übertragen oder eingeräumt wird. Bezieht sich der Vertrag auf mehrere Staaten, so ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Erwerber (Lizenznehmer) seinen gewöhnlichen Aufenthalt (seine Niederlassung, § 36 zweiter Satz) hat.
(2) Für Verträge über Immaterialgüterrechte, die mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zusammenhängen, ist die für das Arbeitsverhältnis geltende Verweisungsnorm (§ 44) maßgebend.
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