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IPRG § 41., BGBl. I Nr. 119/1998, gültig von 01.01.1979 bis 30.11.1998

ABSCHNITT 7 SCHULDRECHT

§ 41.

Verbraucherverträge

(1) Verträge, bei denen das Recht des Staates, in dem eine Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, dieser als Verbraucher besonderen privatrechtlichen Schutz gewährt, sind nach diesem Recht zu beurteilen, wenn sie im Zusammenhang mit einer in diesem Staat entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Personen zustande gekommen sind.

(2) Soweit es sich um die zwingenden Bestimmungen dieses Rechtes handelt, ist eine Rechtswahl zum Nachteil des Verbrauchers unbeachtlich.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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