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IPRG § 40., BGBl. I Nr. 119/1998, gültig von 01.01.1979 bis 30.11.1998

ABSCHNITT 7 SCHULDRECHT

§ 40.

Verkäufe durch Versteigerung

Verkäufe durch Versteigerung sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Versteigerung stattfindet.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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