IPRG § 40., BGBl. I Nr. 119/1998, gültig von 01.01.1979 bis 30.11.1998
ABSCHNITT 7 SCHULDRECHT
§ 40.
Verkäufe durch Versteigerung
Verkäufe durch Versteigerung sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Versteigerung stattfindet.
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