zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
IPRG § 39., BGBl. I Nr. 119/1998, gültig von 01.01.1979 bis 30.11.1998

ABSCHNITT 7 SCHULDRECHT

§ 39.

Börsegeschäfte und ähnliche Verträge

Börsegeschäfte und Verträge, die auf Märkten und Messen geschlossen werden, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Börse oder der Markt befindet bzw. die Messe stattfindet.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
OAAAA-76875