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IPRG § 38., BGBl. I Nr. 119/1998, gültig von 01.01.1979 bis 30.11.1998

ABSCHNITT 7 SCHULDRECHT

§ 38.

Bankgeschäfte und Versicherungsverträge

(1) Bankgeschäfte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das Kreditunternehmen seine Niederlassung (§ 36 zweiter Satz) hat; bei Bankgeschäften zwischen Kreditunternehmen ist die Niederlassung des beauftragten Kreditunternehmens maßgebend.

(2) Versicherungsverträge sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Versicherer seine Niederlassung (§ 36 zweiter Satz) hat.

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