IPRG § 37., BGBl. I Nr. 119/1998, gültig von 01.01.1979 bis 30.11.1998
ABSCHNITT 7 SCHULDRECHT
§ 37.
Einseitig verpflichtende Verträge und schuldbegründende einseitige Rechtsgeschäfte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt (seine Niederlassung, § 36 zweiter Satz) hat.
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