IPRG § 36., BGBl. I Nr. 119/1998, gültig von 01.01.1979 bis 30.11.1998

ABSCHNITT 7 SCHULDRECHT

§ 36.

Gegenseitige Verträge, nach denen die eine Partei der anderen zumindest überwiegend Geld schuldet, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die andere Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Schließt diese Partei den Vertrag als Unternehmer, so ist statt des gewöhnlichen Aufenthalts die Niederlassung maßgebend, in deren Rahmen der Vertrag geschlossen wird.

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