ABSCHNITT 7 SCHULDRECHT
§ 35. Allgemeine Regeln
(1) Schuldverhältnisse, die nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens vom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht fallen, sind nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen (§ 11).
(2) Soweit für diese Schuldverhältnisse eine Rechtswahl nicht getroffen oder nach diesem Bundesgesetz unbeachtlich ist, sind die § 46 bis 49 maßgebend.
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